EU: Leitlinien ohne detaillierte Rechtvorschriften für die Nachhaltigkeit von Bioenergie
Die europäische Kommission hat Ende Februar einen Bericht über Nachhaltigkeitsanforderungen an die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse bei Stromerzeugung, Heizung und Kühlung verabschiedet. Der Bericht enthält keine detaillierten Bestimmungen sondern gibt lediglich folgende Empfehlungen für die Ausgestaltung nationaler Nachhaltigkeitskriterien:
a) ein allgemeines Verbot der Nutzung von Biomasse, die von umgewandelten Waldflächen, von sonstigen Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand und von Flächen mit großer biologischer Vielfalt stammt,
b) eine gemeinsame Methode für die Berechnung von Treibhausgasen, die verwendet werden könnte, um sicherzustellen, dass gegenüber dem fossilen Energiemix in der EU die aus der Nutzung von Biomasse resultierenden Treibhausgaseinsparungen mindestens 35 % betragen (50 % in 2017 und 60 % in 2018 für neue Anlagen).
c) die differenzierte Ausgestaltung der nationalen Förderregelungen zugunsten von Anlagen, die hohe Umwandlungswirkungsgrade erreichen, und
d) die Überwachung der Biomasse-Herkunft.
Die Kommission empfiehlt diese Leitlinien nur auf Systeme mit einer Kapazität von mindestens 1 MW (thermisch oder elektrisch) anzuwenden und auch organische Abfälle nicht mit in die Betrachtung mit einzubeziehen, da diese bereits abfallrechtliche Umweltvorschriften auf nationaler und auf EU-Ebene erfüllen müssen.
Hintergrund:
Mit diesem Bericht erweitert die Kommission die 2009 verabschiedeten Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, in der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe festgelegt wurden. Diese Richtlinie wurden letztes Jahr durch die von der Bundesregierung am 16.09.2009 beschlossene Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV), umgesetzt. Anfang 2010 wurden die ersten Zertifizierungssysteme für die Biokraft-NachV vorgestellt
(Meldung vom 26.01.2010).
Weitere Informationen erhalten Sie auf den
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